Zum Verein

Die Satzung des Vereins “Aktiv Leben” e.V. Burgstädt, dem christlichen Kulturverein für Bildung und Begegnung

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen:

„Aktiv leben.“, der christliche Kulturverein für Bildung und Begegnung e. V.

(2) Der Sitz des Vereins ist 09217 Burgstädt;

(3) Er ist im Vereinsregister unter VR 40950 beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Religion, Kunst und Kultur, Bildung und Heimatkunde. Das Ziel des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des aktiven Lebens in der Gesellschaft auf der Grundlage des christlichen Glaubens. Wir möchten den Menschen durch biblische Botschaften Antworten auf wichtige Lebensfragen geben und ihnen die Möglichkeit bieten zu erfahren, wie christlicher Glaube praktisch Leben verändern kann. Dabei soll, wie es der Vereinsname ausdrückt, auf die Vermittlung von Kultur, Bildung und die Begegnung zwischen den Generationen ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Grundlagen dafür sind für uns die Aussagen der Bibel.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Durchführung von informativen und weiterbildenden Themenabenden, die auch biblische Themen und Gebet beinhalten
  2. Durchführung von Literatur-, Film- und Vortragsveranstaltungen.
  3. Durchführung von Konzerten bzw. Musikveranstaltungen
  4. Organisation von Besuchen von Museen, Ausstellungen, Konzerten und Filmen
  5. Je nach Möglichkeit Mitwirkung bei Veranstaltungen der Stadt, wie Stadtfest, Stadtadvent usw. Dabei wollen wir auch die Möglichkeit nutzen, christliche Schriften und Literatur zu verteilen.

Diese Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Kirchen erfolgen. Wir wollen keine neue Bewegung, Kirche oder Gemeinde sein, sondern ergänzen und unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Sie haben das Recht auf aktives und passives Wahlrecht.

2. Fördermitglied kann jede natürliche Person sein, die sich zu den Zielen und Grundsätzen des Vereins bekennt. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Fördermitglied hat das Recht am Vereinsgeschehen teilzunehmen und den Verein vor allem materiell zu unterstützen. In der Mitgliederversammlung hat ein Fördermitglied jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.

Bedingungen und Voraussetzungen einer Mitgliedschaft

1. Jedes ordentliches Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Details dazu sind in der Beitragsordnung geregelt.

2. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

Das Antragsformular wird dem Betreffenden auf Anfrage zugestellt.

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Austritt des Mitgliedes

Bei Austritt aus dem Verein endet die Mitgliedschaft mit Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Details werden in der Beitragsordnung geregelt.

2. Ausschluss des Mitgliedes

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.

Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf

3. Tod des Mitgliedes

4. Auflösung des Vereins

§ 4 Mittel

  1. Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:
  • Beiträge von Mitgliedern,
  • Mittel aus Zuwendungen, Spenden und Schenkungen,
  • Fördermittel und Sponsoring
  • Vermögen und Erträge aus Ergebnissen der Vereinsarbeit.
  1. Die Höhe der Aufnahmebeträge und der Mitgliedsbeiträge wird in einer eigenen Beitragsordnung geregelt. Siehe auch § 3 Abs. 3

§ 5 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (§ 52, Absatz 2AO 77).

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 6 Organe

    Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

    § 7 Der Vorstand

    1. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, und zwar:

    dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden

    der Schatzmeister und der Schriftführer werden berufen.

    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. „ Die zwei Vertreter des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.“
    1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
    1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

    § 8 Die Mitgliederversammlung

    1. Eine ordentliche Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Voraussetzung für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist die Zahlung aller fälligen Beiträge bis 31.12. des Vorjahres.
    1. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

    Für die Mitglieder, die eine E-Mail Adresse besitzen und deren Zustimmung gemäß DSGVO vorliegt, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.

    1. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.

    Der Vorsitzende kann aber auch einen Versammlungsleiter bestimmen. Schriftführer für die Mitgliederversammlung ist der Schriftführer des Vereins.

    Bei begründeter Abwesenheit des Schriftführers ist ein Schriftführer für die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zu bestimmen.

    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Entgegennahme der Vorstandsberichte
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
    • die Entscheidung über die Durchführung einer jährlichen Rechnungsprüfung und die Festlegung eines Rechnungsprüfers
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins,
    • Die Bestimmung der Richtlinien für die gemeinnützige, kultur-, bildungs- und begegnungspolitische Arbeit des Vereins
    • Abstimmung und Festlegungen über Maßnahmen, Veranstaltungen und weitere Aktivitäten zur Umsetzung der Vereinsziele
    • Die Aufstellung, Bestätigung, Änderung oder Aufhebung von Vereinsordnungen (Datenschutz – und Beitragsordnung).
    1. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Eine Abstimmung kann offen mit Handzeichen erfolgen. Es sei denn, dass mindestens ein Mitglied der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Dann muss geheim abgestimmt werden.

    1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand, oder von mindestens 25% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist statt zugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
    1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wieder gibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/ 3 der Mitglieder verlangt wird.

    § 9 Datenschutz im Verein wird durch eine separate Vereinsordnung geregelt und ist nicht Bestandteil der Satzung.

    § 10 Haftung

    1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
    2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

    § 11 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 25% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben.
    1. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fälltdas Vermögen des Vereins an den Förderverein des Neuen Kirchgemeindehauses Burgstädt e.V. Sitz: Friedhofstraße 9 in 09217 Burgstädt

    3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    4. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögenswerten an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen

    § 12 Gerichtsstand und Schiedsgericht

    1. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern können Gerichte zuständig sein, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
        1. In einer Mitgliederversammlung kann aber auch auf Antrag der Mitglieder die Existenz eines vereinsinternen Schiedsgerichtes für Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern installiert werden.

        Die Satzung, wie sie oben niedergeschrieben und formuliert ist, wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Mai 2022 einstimmig verabschiedet.